Satzung

Satzung Verband für Lebensmittelsicherheit
(VfLS) e. V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Verband für Lebensmittelsicherheit (VfLS) e. V.“
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
(3) Sitz des Vereins ist Berlin. Die laufende Geschäftsadresse kann durch
Vorstandsbeschluss festgelegt werden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Verbraucherschutzes und der Bildung im
Bereich Lebensmittelsicherheit. Dies geschieht insbesondere durch:

  • Information und Aufklärung über lebensmittelsicherheitsrelevante Themen (z. B.
    Mikrobiologie, Hygiene, Lebensmittelsicherheitskultur, rechtliche
    Rahmenbedingungen, interkulturelle Kompetenz),
  • Entwicklung anwendungsorientierter Zertifizierungssysteme zur freiwilligen
    Selbstkontrolle in der Lebensmittelwirtschaft,
  • Durchführung von Tagungen, Seminaren und Veröffentlichungen zur Verbreitung
    des Fachwissens,
  • Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen, staatlichen und zivilgesellschaftlichen
    Akteuren.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins
unterstützt.
(2) Es werden aktive Mitglieder und fördernde Mitglieder unterschieden:

  • Aktive Mitglieder (nur natürliche Personen) sind stimmberechtigt und können in
    Vereinsorgane gewählt werden.
  • Fördernde Mitglieder (natürliche & juristische Personen) unterstützen den Verein
    ideell und/oder finanziell, haben jedoch kein Stimmrecht in der
    Mitgliederversammlung und können nicht in den Vorstand gewählt werden.

(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Ein Ausschluss ist aus wichtigem Grund möglich, insbesondere bei
vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

§5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit bestimmt die
Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

 

§7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Sie ist zuständig für:

  • die Wahl und (bei Vorliegen eines wichtigen Grundes) Abwahl des Vorstands,
  • die Entgegennahme des Jahresberichts,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • die Wahl von zwei Kassenprüfer:innen,
  • Satzungsänderungen,
  • die Auflösung des Vereins.

(3) Stimmberechtigt sind ausschließlich aktive Mitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen – dies ist in
Präsenz, online oder als Hybrid-Veranstaltung möglich. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder online zugeschaltet ist.

BeiBeschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit
gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Für
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich, für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
(7) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
anzufertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin sowie von
dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Protokollführer / der Protokollführerin
zu unterzeichnen.

 

§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Jedes Vorstandsmitglied vertritt
den Verein allein.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt (Amtskontinuität).
(4) Die Abwahl des Vorstands ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein solcher Grund liegt
insbesondere bei grober Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung oder vereinsschädigendem Verhalten vor.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann eine Geschäftsordnung
beschließen.

 

§9 Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung.

 

§10 Vergütung der Organmitglieder und Tätigkeiten im Verein
(1) Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
(2) Der Vorstand kann bei erheblichem Arbeitsaufwand eine angemessene
Tätigkeitsvergütung erhalten. Über die Höhe und Art der Vergütung entscheidet die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Dabei ist die Haushaltslage des
Vereins zu berücksichtigen.
(3) Der Verein kann seinen Organmitgliedern und weiteren für den Verein tätigen Personen
Aufwandsentschädigungen im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Regelungen
gewähren (z. B. Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG oder Übungsleiterpauschale
gemäß § 3 Nr. 26 EStG).
(4) Der Ersatz nachgewiesener Auslagen (z. B. Reisekosten) bleibt hiervon unberührt.
§ 11 Ehrenvorsitz und Ehrungen
(1) Der Verein kann Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um den Verein oder die
Lebensmittelsicherheit verdient gemacht haben, zum Ehrenvorsitzenden oder
Ehrenmitglied ernennen.
(2) Der Ehrenvorsitz ist eine symbolische Auszeichnung ohne Organstellung oder
Entscheidungsbefugnis. Er ist mit keiner geschäftsführenden oder vertretungsrechtlichen
Aufgabe verbunden.
(3) Über die Verleihung von Ehrentiteln entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit.

 

§12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es ist eine Dreiviertelmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des
Verbraucherschutzes oder der Bildung im Bereich Lebensmittelsicherheit.

Berlin, den 18.07.2025

Arne Salig
(Vorsitzender des Vorstands)

Oliver Krause
(stellvertretender Vorsitzender)